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   VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521   

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VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521 (https://dejure.org/2010,69596)
VG Regensburg, Entscheidung vom 22.09.2010 - RO 1 K 10.521 (https://dejure.org/2010,69596)
VG Regensburg, Entscheidung vom 22. September 2010 - RO 1 K 10.521 (https://dejure.org/2010,69596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme des bestandskräftigen Versorgungsbescheids für die Vergangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
    Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme des bestandskräftigen Versorgungsbescheids für die Vergangenheit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 (Az. 2 BvL 6/07).

    U.a. auch die Klägerin wurde mit Schreiben des L..., Dienststelle R..., vom 16.9.2009 darüber informiert, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.6.2008 (Az. 2 BvL 6/07) entschieden habe, dass die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 und 3 BeamtVG a.F. (sog. Versorgungsabschlag alten Rechts) gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Rs. C-4/02 und C-5/02), den auf diese Entscheidung gestützten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.5.2005 (2 C 14.04 und 2 C 6/04) sowie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.6.2008 (2 BvL 6/07) steht fest, dass die Durchführung eines Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 und 3 BeamtVG (i.d.F. v. 30.6.1991 = a.F.) bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht rechtmäßig war.

    Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.6.2008 (Az. 2 BvL 6/07) hat das Bundesverfassungsgericht die Berechnung des Ruhegehaltssatzes von Teilzeitbeamten nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 und 3 BeamtVG a.F. (sog. Versorgungsabschlag) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für nichtig erklärt.

  • VG Frankfurt/Main, 10.08.2009 - 9 K 79/08

    Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
    Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2009 Az. 23 K 2943/07; VG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2009 Az. 9 K 79/08.F; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.2009 Az. 3 K 77/09 jeweils ) ist das Ermessen im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf Null reduziert in dem Sinne, dass der materiellen Gerechtigkeit für die Zukunft ab entsprechender Antragstellung durch den Betroffenen im Bereich der Beamtenversorgung ein höheres Gewicht beizumessen ist, als der Bestandskraft des die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheids.

    Es stellt auch dann keine Änderung der Rechtslage dar, wenn eine Rechtsnorm durch ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht oder ein Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärt wird (vgl. Kopp/Ramsauer Rdnr. 30 zu § 51 VwVfG; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs Rdnr. 100 zu § 51 VwVfG mit Hinweis auf BVerfGE 20, 230; BayVGH, Beschl. v. 2.5.2007 Az. 3 ZB 06.2282; a.A. VG Hannover, Urt. v. 25.2.2009, Az. 2 A 1395/06; VG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2009, Az. 9 K 79/08.F mit Hinweis auf die Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG).

    Auch nach der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte mag der Dienstherr zwar verpflichtet sein, für die Zukunft den Grundsatz der Rechtsrichtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein höheres Gewicht zukommen zu lassen, indes ist er nicht verpflichtet, die Versorgungsbescheide auch für die Zeit vor Antragstellung durch den jeweiligen Kläger zu korrigieren (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2009, Az. 9 K 79/08.F, VG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.2009, Az. 3 K 77/09, VG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2009, Az. 23 K 2943/07; VG des Saarlands, Urt. v. 4.9.2007, Az. 3 K 350/06 jeweils ).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
    Denn gerichtliche Entscheidungsfindung ist rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwGE 95, 86).

    Ein Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Entscheidung für die Vergangenheit kann deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn bei besonders gelagerten Sachverhalten, d.h. wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts "schlechthin" unerträglich wäre, sich das Ermessen der Verwaltungsbehörde auf Null reduziert (BVerwG, Beschl. v. 25.5.1981 Az. 8 B 89/80 u.a. und vom 16.8.1989 Az. 7 B 57.89 jeweils ), etwa wegen einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit oder wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1994, Az. 2 C 12.92 ).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
    Nach dem Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Rs. C-4/02 und C-5/02), den auf diese Entscheidung gestützten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.5.2005 (2 C 14.04 und 2 C 6/04) sowie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.6.2008 (2 BvL 6/07) steht fest, dass die Durchführung eines Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 und 3 BeamtVG (i.d.F. v. 30.6.1991 = a.F.) bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht rechtmäßig war.

    Eine Änderung der Rechtslage ist somit nicht durch die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 23.10.2003 Az. C-4/02 und C-5/02, SlG I 2003, 12575) zur Unvereinbarkeit des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung mit Art. 141 Abs. 1 EG eingetreten, weil der EuGH es in dieser Entscheidung ausdrücklich zur Sache der nationalen Gerichte erklärt hat, festzustellen, ob und inwieweit die im Ansatz mittelbar wegen des Geschlechts diskriminierende Regelung im BeamtVG gerechtfertigt ist (a.a.O., Rdnr. 97).

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 6.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

    Auszug aus VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
    Nach dem Urteil des EuGH vom 23.10.2003 (Rs. C-4/02 und C-5/02), den auf diese Entscheidung gestützten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.5.2005 (2 C 14.04 und 2 C 6/04) sowie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.6.2008 (2 BvL 6/07) steht fest, dass die Durchführung eines Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 und 3 BeamtVG (i.d.F. v. 30.6.1991 = a.F.) bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht rechtmäßig war.

    Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.5.2005 (Az. 2 C 6.04) stellt keine Änderung der Rechtslage i.S.d. Art. 51 Abs. 1 Nr. BayVwVfG dar.

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
    Dies gilt auch für bestandskräftige Verwaltungsakte, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfGE 20, 230 ).

    Es stellt auch dann keine Änderung der Rechtslage dar, wenn eine Rechtsnorm durch ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht oder ein Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärt wird (vgl. Kopp/Ramsauer Rdnr. 30 zu § 51 VwVfG; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs Rdnr. 100 zu § 51 VwVfG mit Hinweis auf BVerfGE 20, 230; BayVGH, Beschl. v. 2.5.2007 Az. 3 ZB 06.2282; a.A. VG Hannover, Urt. v. 25.2.2009, Az. 2 A 1395/06; VG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2009, Az. 9 K 79/08.F mit Hinweis auf die Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG).

  • VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09

    Neufestsetzung bestandskräftig festgesetzter Versorgungsbezüge unter Beachtung

    Auszug aus VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
    Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2009 Az. 23 K 2943/07; VG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2009 Az. 9 K 79/08.F; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.2009 Az. 3 K 77/09 jeweils ) ist das Ermessen im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf Null reduziert in dem Sinne, dass der materiellen Gerechtigkeit für die Zukunft ab entsprechender Antragstellung durch den Betroffenen im Bereich der Beamtenversorgung ein höheres Gewicht beizumessen ist, als der Bestandskraft des die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheids.

    Auch nach der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte mag der Dienstherr zwar verpflichtet sein, für die Zukunft den Grundsatz der Rechtsrichtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein höheres Gewicht zukommen zu lassen, indes ist er nicht verpflichtet, die Versorgungsbescheide auch für die Zeit vor Antragstellung durch den jeweiligen Kläger zu korrigieren (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2009, Az. 9 K 79/08.F, VG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.2009, Az. 3 K 77/09, VG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2009, Az. 23 K 2943/07; VG des Saarlands, Urt. v. 4.9.2007, Az. 3 K 350/06 jeweils ).

  • VG Düsseldorf, 09.07.2009 - 23 K 2943/07

    Versorgungsabschlag Teilzeit/Beurlaubung Bestandskraft bestandskräftig

    Auszug aus VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
    Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2009 Az. 23 K 2943/07; VG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2009 Az. 9 K 79/08.F; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.2009 Az. 3 K 77/09 jeweils ) ist das Ermessen im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf Null reduziert in dem Sinne, dass der materiellen Gerechtigkeit für die Zukunft ab entsprechender Antragstellung durch den Betroffenen im Bereich der Beamtenversorgung ein höheres Gewicht beizumessen ist, als der Bestandskraft des die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheids.

    Auch nach der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte mag der Dienstherr zwar verpflichtet sein, für die Zukunft den Grundsatz der Rechtsrichtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein höheres Gewicht zukommen zu lassen, indes ist er nicht verpflichtet, die Versorgungsbescheide auch für die Zeit vor Antragstellung durch den jeweiligen Kläger zu korrigieren (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2009, Az. 9 K 79/08.F, VG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.2009, Az. 3 K 77/09, VG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2009, Az. 23 K 2943/07; VG des Saarlands, Urt. v. 4.9.2007, Az. 3 K 350/06 jeweils ).

  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 943/07

    Bestandskräftiger rechtswidriger VA auch bei klarem Gemeinschaftsrechtsverstoß

    Auszug aus VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.1.2008 (Az. 1 BvR 943/07) sei dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts der Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben.

    Hierauf hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 30.1.2008 (Az. 1 BvR 943/07) ausdrücklich hingewiesen (Rdnr. 26 ).

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 6.06

    Zeitvorgabe für die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach Art. 9 § 1 Abs.

    Auszug aus VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
    Verletzt er diese Pflicht schuldhaft und führt dies bei einem Beamten zu einem Irrtum, der ihn veranlasst, eine rechtserhebliche Handlung zu unterlassen, hat der Dienstherr einen entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, Az. 2 C 6.06).
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei

  • BVerwG, 07.04.2005 - 2 C 5.04

    Anfechtung; Antrag auf Entlassung; Aufklärungspflicht; Beamtenverhältnis;

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79

    Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen -

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2007 - 13 S 1045/07

    Rücknahme einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung; Verstoß gegen

  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90

    Beurlaubung anlässlich einer Entsendungsverfügung zur NATO; Ruhen des deutschen

  • BVerwG, 16.08.1989 - 7 B 57.89

    Prüfungsbehörde - Abgeschlossenens Prüfungsverfahren - Fehlerhaftigkeit -

  • BVerwG, 15.03.2005 - 3 B 86.04

    Zulässigkeit der Zurückweisung einer Klage auf Erstattung gemeinschaftswidrig

  • BVerwG, 04.10.1993 - 6 B 35.93

    Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts - Beeinträchtigung des Grundrechts der

  • BVerwG, 23.11.1988 - 6 C 68.86

    Beamter - Versetzung - Umzugsbereitschaft - Wohnbedarf - Bemessungsregeln

  • VG Hannover, 25.02.2009 - 2 A 1395/06

    Teilzeitbeschäftigung; Versorgungsabschlag

  • BVerwG, 25.05.1981 - 8 B 89.80 u 93.80
  • VG Saarlouis, 04.09.2007 - 3 K 350/06

    Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01

    Verwaltungsentscheidungen der DDR nur bei Verstoß gegen fundamentale

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 4 S 1790/10

    Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens allein wegen Nichtigerklärung

    Nähme man eine solche generelle Ermessensbindung des Beklagten an, widerspräche dies der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (VG Hannover, Urteil vom 25.02.2009, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 22.09.2010 - RO 1 K 10.521 -, Juris).
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